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   OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21   

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https://dejure.org/2021,47651
OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21 (https://dejure.org/2021,47651)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.11.2021 - 6 B 367/21 (https://dejure.org/2021,47651)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. November 2021 - 6 B 367/21 (https://dejure.org/2021,47651)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. aa
    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; strafrechtliche Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
    Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Bewertung und ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtfertigen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33), wurden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind im Streitfall auch nicht ersichtlich.
  • OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18

    Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
    Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, die sich an der Streitwertfestsetzung des früher zuständigen dritten Senats orientiert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris).
  • VGH Bayern, 28.04.2021 - 24 CS 21.494

    Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse infolge strafrechtlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
    Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung kann die Behörde von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22

    Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die

    Dass der das Profilbild wahrnehmende Personenkreis regelmäßig wechselte oder die Telefonnummer des Antragstellers öffentlich bekannt war (z. B. wegen einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 4) erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht.

    Dass die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktritt, da durch die erfolgte Meinungsäußerung strafbare Handlungen begangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 6), hat vorliegend weder der Antragsgegner dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

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