Rechtsprechung
OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. aa
Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; strafrechtliche Verurteilung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 24.08.2021 - 4 L 530/21
- OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Bewertung und ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtfertigen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33), wurden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind im Streitfall auch nicht ersichtlich. - OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18
Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, die sich an der Streitwertfestsetzung des früher zuständigen dritten Senats orientiert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris). - VGH Bayern, 28.04.2021 - 24 CS 21.494
Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse infolge strafrechtlicher …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21
Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung kann die Behörde von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15).
- OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die …
Dass der das Profilbild wahrnehmende Personenkreis regelmäßig wechselte oder die Telefonnummer des Antragstellers öffentlich bekannt war (z. B. wegen einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 4) erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht.Dass die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktritt, da durch die erfolgte Meinungsäußerung strafbare Handlungen begangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 6), hat vorliegend weder der Antragsgegner dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.